Kurz gesagt: Es kommt darauf an, um welchen §13b-Fall es geht – hier werden in der Praxis oft zwei ganz unterschiedliche Situationen durcheinandergeworfen.
Fall 1: Grenzüberschreitende Dienstleistung an einen Unternehmer im EU-Ausland (§3a Abs. 2 UStG – z. B. Beratung, Webdesign oder Software für einen Kunden in Polen oder Frankreich)
Hier ist die USt-IdNr. des Kunden Pflichtangabe auf der Rechnung. Grundlage ist §14a Abs. 1 UStG:
- „In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben."
Zusätzlich gilt hier eine 15-Tage-Rechnungsfrist: Die Rechnung muss bis zum 15. Tag des Monats ausgestellt werden, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt (Leistung im August → Rechnung spätestens 15. September).
Fall 2: Inländischer Reverse-Charge-Fall (§13b Abs. 2 UStG – z. B. Bauleistungen oder Gebäudereinigung zwischen zwei deutschen Unternehmen)
Hier gilt §14a Abs. 5 UStG, und der ist deutlich lockerer: Die USt-IdNr. des Kunden muss nur angegeben werden, „sofern vorhanden" – also keine echte Pflicht. Das macht auch Sinn, denn rein inländische Geschäftspartner haben oft gar keine USt-IdNr., sondern nur eine Steuernummer.
Merksatz: Sitzt der Kunde im EU-Ausland → USt-IdNr. ist Pflicht (§14a Abs. 1). Sitzt er in Deutschland und nur der Leistungsgegenstand fällt unter §13b Abs. 2 → nur „sofern vorhanden" (§14a Abs. 5).
(In RechnungsFee wird die USt-IdNr. des Kunden ab v0.5.10 automatisch auf der Rechnung ausgegeben, sobald Reverse Charge oder die innergemeinschaftliche Lieferung aktiv ist – vorausgesetzt, sie ist in den Kundenstammdaten hinterlegt. Zusätzlich gibt es jetzt einen Hinweis im Formular, falls die 15-Tage-Frist überschritten ist – eine reine Erinnerung, keine Blockade.)
Quelle: § 14a UStG